Seit 1. Januar 2003 ist für die direkte Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe der Nachweis einer abgelegten Sachkundeprüfung (Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe § 34a Gewerbeordnung) erforderlich. Hierzu gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (so genannte Citystreifen, etc.)
- Schutz vor Ladendieben (so genannte Einzelhandelsdetektive)
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
Mehr zur Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erfahren Sie hier.
Für alle Bereiche, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
Folgende Personenkreise betrifft dies:
- Wachpersonal in Bewachungsunternehmen,
- Selbständige,
- gesetzliche Vertreter juristischer Personen und
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen.
Wenn Sie eine entsprechende Unterrichtung nach § 34a Gewerbeordnung empfangen haben, können Sie in einem Sicherheitsunternehmen zum Beispiel in den folgenden Bereichen arbeiten:
- Objekt- und Werkschutz
- Revier- und Streifenwachdienst
- Geld- und Werttransport
- Empfangsdienst im Objektschutz mit Zugangskontrolle
- Personenschutz
- Veranstaltungsschutz etc.
Erfahren Sie hier mehr zu der Unterrichtung nach § 34a GewO.
Wollen Sie sich selbständig machen mit einem Security-Unternehmen?
Um ein Security-Unternehmen (Offiziell: Bewachungsgewerbe) ausüben zu dürfen, mussen Sie eine behördliche Erlaubnis haben und Ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Neben der notwendigen finanziellen Mittel, Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit ist eine weitere wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis Ihre fachliche Eignung.